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Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten meist unwirksam





Axel Pöppel
Pöppel Rechtsanwälte - Kanzlei für Arbeitsrecht
Elsastraße 39
22083 Hamburg



Rank 8

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(103 mal gelesen)

Eine Überlange Bindung des Arbeitnehmers durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Dies hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.
 
Arbeitsrechtliche Vereinbarungen, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen nach der REchtsprechung des Bundesarbeitsgericht der Inhaltskontrolle nach den Regeln der ABG-Prüfung.
Voraussetzung für eine wirksame Rückzahlungsklausel ist danach, daß die Ausbildung für den Arbeitnehmer von tatsächlichem geldwertem Vorteil ist und darüber hinaus dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht nicht.
Nach der etwas komplizierten Rechtsprechung sind zumindest Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksaam sein.
 

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