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Urheberrechtsfähigkeit von AGB





Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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AGB sind als wissenschaftliche Gebrauchssprachwerke grundsätzlich urheberrechtsfähig. Sie müssen sich jedoch wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben.
 
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen ob und unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen urheberrechtlich geschützt sind. Zunächst wurde festgestellt, dass es sich bei AGB um ein wissenschaftliches Gebrauchssprachwerk handelt und diese somit als eigene persönliche Schöpfung grundsätzlich urheberrechtsfähig gemäß § 2 UrhG sind. Allerdings müssen Einschränkungen gemacht werden. Denn AGB können nur urheberrechtlich geschützt werden, wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben. Dies muss sich das Gericht als Tatfrage stellen und feststellen, dass streitgegenständliche AGB hinreichend individuell konzipiert und formuliert sind. Auch wenn dabei nur eine geringfügige Abhebung vom Standard gesehen wird, entsteht zumindest der Schutz gegen eine praktisch identische Übernahme der Klauseln durch Unberechtigte. Natürlich steht es den Urhebern der AGB in jedem Fall frei Lizenzen für die Nutzung ihrer AGB zu erteilen. (OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009 – Az. 6 U 193/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 

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