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Marke kraft Verkehrsgeltung





Alexander Meyer
Rupp-Zipp-Meyer-Wank Rechtsanwälte
Maximilianstr. 47
86150 Augsburg



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Eine Marke kraft Verkehrsgeltung muss nicht graphisch darstellbar sein, da dieses Kriterium vom Gesetzgeber bewusst nicht als Voraussetzung für die Markenfähigkeit konzipiert wurde, sondern nur als Eintragungshindernis.
 
Eine Marke kraft Verkehrsgeltung muss nicht graphisch darstellbar sein. Zwar sind Marken von der Eintragung ins Register ausgeschlossen, wenn sie nicht graphisch darstellbar sind, diese Voraussetzung gilt aber gerade nur für die Eintragung. Bei einer Marke kraft Verkehrsgeltung müssen neben der verkehrsgeltenden Nutzung lediglich die allgemeinen Kriterien der Markenfähigkeit vorliegen. Die graphische Darstellung wurde vom Gesetzgeber gerade nur als Eintragungshindernis konzipiert und wurde bewusst als Kriterium der allgemeinen Markenfähigkeit ausgenommen. Es gilt aber das Gebot der Bestimmbarkeit. Soll aus Verkehrsgeltung der Schutz einer Farbkombination beansprucht werden, müssen die systematische Anordnung der Farben und deren flächenmäßiges Verhältnis klar und eindeutig und in vorher festgelegter Weise bestimmt sein. Eine konturenlose Benutzung einer Farbkombination kann keinen Schutz aus Verkehrsgeltung für sich beanspruchen. (BGH, Urteil vom 19.02.2009 – Az. I ZR 195/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 

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